12.1 Grundsatz
- ConWys gewährleistet, dass die Leistungen nach Massgabe der Auftragsbestätigung erbracht und die Lieferungen entsprechend ausgeführt werden und die Produkte zu dem vorausgesetzten Gebrauch tauglich sind. Mängel müssen vom Kunden gemäss Ziff. 10 schriftlich gerügt werden. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von ConWys auf Ersatz der mangelhaften Produkte oder auf Nachbesserung. Jede weitergehende Gewährleistung wird ausdrücklich wegbedungen. Die Haftung für indirekte und Folgeschäden (namentlich auch Haftung aus Produktehaftpflichtgesetz) ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls ausgeschlossen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate seit Versand der Produkte durch ConWys.
12.2 Unsachgemässe Behandlung, Installation und Einbau
Für Mängel und Schäden infolge unsachgemässer – etwa nicht gemäss den Anleitungen oder Weisungen gemäss Benutzerhandbuch ausgeführter – oder sonstwie unsorgfältiger Behandlung, Installation oder Einbau, falscher Lagerung oder anderer Fehlbehandlungen der Produkte durch den Kunden oder Dritte ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
12.3 Abweichungen von Herstellerinformationen
ConWys haftet nicht für Abweichungen der gelieferten Produkte zwischen dem in den Offertbedingungen bzw. Auftragsbestätigung aufgeführten Beschrieb und den Produktspezifikationen, die vom Hersteller schriftlich veröffentlicht werden. Die jeweiligen Herstellerinformationen können jederzeit angefordert werden.
12.4 Verpflichtungen des Kunden
- Der Kunde anerkennt, dass die von ConWys gelieferten Produkte zur Weiterverwendung bzw. zum Einbau durch den Kunden bei oder durch seine Abnehmer bestimmt sind. Der Kunde verpflichtet sich daher ausdrücklich, den Abnehmer oder Endverbraucher über die Risiken im Umgang mit den Produkten zu informieren und diesen entsprechend zu instruieren. Der Kunde verpflichtet sich ferner, dem Abnehmer oder Endverbraucher entsprechende Benutzerhandbücher zu übergeben und sich deren Erhalt bescheinigen zu lassen.
- Der Kunde hat zudem sämtliche Verpflichtungen einzuhalten und Massnahmen bei der weiteren Verwendung der Produkte zu treffen, die sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, etwa aus Produktehaftpflichtgesetzen, ergeben. Er hat deren Einhaltung ConWys gegenüber auf erste Aufforderung nachzuweisen.
- Der Kunde bestätigt mit Annahme der Offerte gleichzeitig, dass er eine angemessene Versicherungsdeckung für seine Tätigkeit, bei der er die Produkte an Dritte veräussert, abgibt oder in anderer Weise verfügt, sichergestellt hat.
12.5 Ausschluss bei Zahlungsverzug
Gewährleistungsansprüche können durch den Kunden nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere die Zahlungsverpflichtung.